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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Konkretisierte Pflichten des Arbeitgebers

Art. 3 , 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 9 , 10 VUV

In Art. 3 bis 10 VUV werden die in Art. 82 UVG grundsätzlich umschriebenen Pflichten des Arbeitgebers zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit konkretisiert. Es sind folgende Forderungen festgehalten:

  • Erforderliche Anordnungen und Schutzmassnahmen zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit sind zu treffen (mehr dazu)
  • Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen sind in ihrer Wirksamkeit zu erhalten (mehr dazu)
  • Bei Änderungen an Betriebseinrichtungen und Betriebsverfahren sind die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen anzupassen (mehr dazu)
  • Die Arbeit ist einzustellen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (mehr dazu)
  • Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind bereitzustellen und für deren richtige Verwendung ist zu sorgen (mehr dazu)
  • Die Arbeitnehmer sind über Gefahren in Kenntnis zu setzen und über deren Verhütung anzuleiten und zu informieren (mehr dazu)
  • Die Arbeitnehmer sind über alle Fragen der Arbeitssicherheit anzuhören (mehr dazu)
  • Das Übertragen von Aufgaben aus der Arbeitssicherheit an Arbeitnehmer ist zu regeln (mehr dazu)
  • Die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren ist zu regeln (mehr dazu)
  • Beim Zusammenwirken verschiedener Betriebe und beim Erteilen von Aufträgen an Dritte sind die zu beachtenden Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu koordinieren und bekannt zu geben (mehr dazu)
  • Für die Arbeitssicherheit von temporär beschäftigtem Personal von Dritten ist die Verantwortung zu übernehmen (mehr dazu)

 

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