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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Zusammenwirken mehrerer Betriebe / Aufträge an Dritte

Art. 9 Abs. 1 VUV

Um die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV wahrzunehmen, braucht es eine Koordination vor Ort. Diese Aufgabe obliegt normalerweise der Person, die mit der Leitung der Arbeiten betraut ist. Diese Person wird in der Regel als "Koordinator" bezeichnet. Welche Ziele und Aufgaben der Koordinator zu erreichen resp. bewältigen hat, sind in der Information (siehe Ergänzung) veranschaulicht.

Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen müssen hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

In der Auftrageserteilung (Werkvertrag, Bestellung, Auftragsbestätigung, Servicevertrag usw.) sind die Anforderungen der Arbeitssicherheit des auftraggebenden Betriebes, vorteilhaft schriftlich, festzuhalten. Bei Arbeitsaufnahme der betriebsfremden Arbeitnehmern sind diese zu informieren und anzuleiten. Die Aushändigung einer schriftlichen Kurzinformation, bestätigt mit der Unterschrift des Arbeitnehmers, unterstützen die Anstrengungen des Arbeitgebers. Der Auftraggeber überwacht, ob die Anforderungen durch die fremden Arbeitnehmer eingehalten werden und ergreift bei Verstoss entsprechende Massnahmen (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Zusammenarbeit mit Fremdfirmen (Dritte)
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