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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Information und Anleitung der Arbeitnehmer

Art. 6 VUV

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informieren und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen erläutern.

Details zur Instruktion und Ausbildung sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" unter Punkt 5.5 erläutert. Um das Unfallrisiko neuer Arbeitnehmer zu senken, ist der Einführung und Instruktion besondere Beachtung zu schenken (siehe Ergänzung; Sicherheitsaudit).

Der Arbeitgeber hat ferner dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (siehe Ergänzung)

Art. 5 ArGV 3

Der Arbeitgeber muss auch für Information und Anleitung (Instruktion) der Arbeitnehmer betreffend Gesundheitsvorsorge sorgen (siehe Ergänzung; Information).

Ergänzung: Sicherheitsaudit, Sicherheitsgespräch, Einführung neuer Mitarbeiter
Ergänzung: Information und Anleitung der Arbeitnehmer
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