Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Art. 6 VUV
Der
Details zur Instruktion und Ausbildung sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" unter Punkt 5.5 erläutert. Um das Unfallrisiko neuer Arbeitnehmer zu senken, ist der Einführung und Instruktion besondere Beachtung zu schenken (siehe Ergänzung; Sicherheitsaudit).
Der Arbeitgeber hat ferner dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der
Art. 5 ArGV 3
Der Arbeitgeber muss auch für Information und Anleitung (Instruktion) der Arbeitnehmer betreffend Gesundheitsvorsorge sorgen (siehe Ergänzung; Information).