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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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5.5 Instruktion und Ausbildung (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 6 VUV Information und Anleitung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

 

Art. 8 VUV Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren

Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.


Zur Instruktion gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung des Arbeitsmittels, z.B. über:

  • Verwendungsbedingungen
  • absehbare Störfälle bei der Arbeit
  • absehbare Gefahren bei der Arbeit
  • von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführende Kontrollen an Sicherheitseinrichtungen
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)

Eine gründliche Instruktion ist nötig, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benützen. Die Instruktion muss sich auf die Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers stützen und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.
Die durchgeführte Instruktion ist zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss mindestens ersichtlich sein: Wer, von wem, wann und worüber instruiert worden ist.
Es muss auch immer überprüft werden, ob die für die betreffenden Tätigkeiten vorgesehenen Personen geeignet sind, ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten können und ob sie die Instruktion richtig verstanden haben.

Eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln ist dann notwendig, wenn mit den dabei auszuführenden Arbeiten besondere Gefahren verbunden sind (z.B. Führen von Stapler, Arbeiten mit der Motorsäge usw.) sowie immer dann, wenn die Verwendung des Arbeitsmittels bestimmten Personen vorbehalten bleibt.
Für die Kranführerausbildung (Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane) gelten die besonderen Bestimmungen der Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15) und der EKAS-Richtlinie 6510.

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