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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit erhalten

Art. 3 Abs. 2 VUV

Insbesondere muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen nicht wirkungslos gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen stets so wirksam sind, wie das die jeweils auszuführende Arbeit erfordert (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit erhalten
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