Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Art. 5 VUV
Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 5 VUV, sowie Art. 27 Abs. 1 ArGV 3 verpflichten den
Zumutbar sind
Wenn mehrere persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gleichzeitige Verwendung die Wirksamkeit nicht einschränkt.