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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Kosten der Massnahmen für die Arbeitssicherheit

Art. 90 VUV

Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Folgerichtig gehen die daraus entstehenden Kosten (z.B. der Schutzausrüstungen (PSA), der Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln, anderen Konstruktionen und Gebäuden, sowie der Instruktion der Mitarbeiter) zu seinen Lasten. Gleiches gilt für die Kosten von besonders mit Fragen der Arbeitssicherheit betrautem Personal (Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte, Spezialisten der Arbeitssicherheit usw.).

Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten nicht dadurch ersparen, dass er den Vollzug der notwendigen Massnahmen unterlässt und darauf wartet, dass das Durchführungsorgan mit der Ersatzvornahme oder mit unmittelbarem Zwang eingreift. Auch die Kosten dieser Zwangsmassnahmen gehen vollumfänglich zu seinen Lasten.

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