Art. 3 Abs. 1 VUV
Art. 3 Abs. 1bis VUV
Massgebend sind vor allem die konkreten Vorschriften der VUV, dann aber auch speziell für den einzelnen Betrieb sonst geltende Vorschriften über die Arbeitssicherheit und schliesslich alle allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Solche allgemein anerkannten Regeln sind insbesondere in Richtlinien und Merkblättern der EKAS resp. Suva festgehalten, aber auch in Normen und technischen Regelwerken von Fachorganisationen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich im Einzelfall erforderliches Wissen durch Information oder durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) (mehr dazu) zu beschaffen.
Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.