Anforderung an die Spezialisten
Art. 11d Abs. 1 VUV
Als Spezialisten der Arbeitssicherheit werden abschliessend bezeichnet:
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Arbeitsärzte
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Arbeitshygieniker
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Sicherheitsingenieure
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Sicherheitsfachleute
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Personen mit eidgenössischem Fachausweis ASGS
Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation sind in der Verordnung vom 25. November 1996 über die Einigung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung) bzw. in der Prüfungsordnung vom 7. August 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) festgehalten (siehe Ergänzung).
Die Sicherheit und der