Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Art. 8 VUV
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Arbeiten mit besonderen Gefahren sind in der "Übersicht der Arbeiten mit besonderen Gefahren, die eine entsprechende Ausbildung erfordern" aufgeführt.
Wird eine gefährliche Arbeit von einem
In besonderen Fällen ist nach den Rechtsgrundlagen und Regeln zu Sicherheit und
Die Überwachung einer allein arbeitenden Person, ohne dass dazu eine zweite Person erforderlich ist, kann mit Hilfe der Beurteilungsmatrix (Broschüre: Alleinarbeit kann gefährlich sein, Seite 9) durch technische oder organisatorische Vorkehren erfolgen (siehe Ergänzung; Überwachung), beispielsweise durch:
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Videokamera; Infrarotsensor; Funkgerät auf dem Mann, das auf plötzliche Lageänderung des Trägers, fehlende Körperbewegung oder gefährliche Gaskonzentration hin Alarm auslöst
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Quittieren eines periodischen Anrufes über Draht, Funk, Telefon
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Einsatz von Einrichtungen die dem Arbeitnehmer erlauben, selbst Alarm auszulösen (beispielsweise über Funk, Draht, Telefon, Gegensprechanlage)
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Periodische Kontrolle durch Wächter oder sich in der Nähe befindliche Personen
Grundbedingung für das Funktionieren aller dieser Überwachungsarten ist, dass stets jemand auf das entsprechende Signal hin reagieren kann (andere Arbeitnehmer, Abwart, Wachdienst).
Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.