Temporärarbeit
Beim Personalverleih (geregelt im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, AVG, Art. 12 - 23) stellt der Arbeitgeber (= Verleiher) von ihm angestellte
Theoretisch wäre der Verleiher als Arbeitgeber für den
Gemäss Artikel 10 VUV hat der Einsatzbetrieb deshalb gegenüber den ausgeliehenen Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit dieselben Verpflichtungen wie gegenüber den eigenen Mitarbeitenden. Er muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet sind (siehe Ergänzung und mehr dazu). Im Besonderen muss er sicherstellen, dass sie für die konkrete Tätigkeit genügend ausgebildet und ausgerüstet sind:
Neue Mitarbeitende sind während der ersten Tage und Wochen erfahrungsgemäss besonders gefährdet. Dies gilt in hohem Masse auch für ausgeliehene Arbeitnehmende. Sie kennen den Betrieb und häufig auch die Branche nicht. Die Gefahr ist dementsprechend grösser, aus Unwissenheit und Unerfahrenheit in kritische Situationen zu geraten. Aus diesem Grunde bedürfen sie einer besonderen Einführung und Anleitung. Denn auch hier gilt das dem Art. 6 VUV zu Grunde liegende Prinzip, wonach alle Arbeitnehmende die möglichen Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und die entsprechenden Schutzmassnahmen kennen müssen, damit sie sich gesundheitskonform und sicherheitsgerecht zu verhalten wissen.
Betreffend die Abgabe von