back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Gestalten von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Beim Gestalten der Verkehrswege soll beachtet werden, dass

  • Verkehrswege in genügender Zahl vorhanden sind (mehr dazu)
  • Breite (mehr dazu) und Höhe (mehr dazu) der Verkehrswege den betrieblichen Bedürfnissen und den Anforderungen der Ergonomie entsprechen
  • Personenverkehr und Fahrzeugverkehr möglichst getrennt sind (mehr dazu)
  • Gefahrenstellen im Verkehrsweg vermieden oder markiert sind (mehr dazu)
  • die Böden rutschhemmend (mehr dazu) und Bodenöffnungen verdeckt (mehr dazu) sind
  • Türen und Tore den Verkehr möglichst wenig behindern (mehr dazu)
  • Niveauunterschiede mit Treppen oder Schrägrampen, in besonderen Fällen mit Leitern, überbrückt sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege nicht durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen werden (mehr dazu)
  • erhöhte Verkehrswege gesichert sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege markiert und signalisiert sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege genügend beleuchtet sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege frei gehalten werden können (mehr dazu)
  • Transporte oberhalb der Verkehrswege keine Gefahr ergeben (mehr dazu)
  • Verkehrswege müssen periodisch überprüft und instand gehalten werden (mehr dazu)
Zurück zum Anfang