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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Überbrücken von Niveauunterschieden

Art. 19 VUV

Gebäude- und Anlageteile, die auf unterschiedlichen Niveaus liegen, müssen über Treppen (mehr dazu) oder Schrägrampen zugänglich sein. Ist der Zugang zu solchen Gebäude- oder Anlageteilen nur vereinzelt nötig (z.B. monatlich einmal) und muss dabei kein sperriges oder schweres Material mittransportiert werden, so sind ausnahmsweise ortsfeste Leitern (mehr dazu) zulässig. Dieselbe Ausnahme gilt, wenn nur geringe Höhenunterschiede (höchstens 2 m) überbrückt werden müssen.

Einrichtungen für den Warentransport über unterschiedliche Niveaus (wie Personen- und Warenaufzüge, Spezialaufzüge, Krane und Hebezeuge, Stapler) können die vorgenannten Treppen, Schrägrampen und allfällige ortsfeste Leitern nicht ersetzen, wohl aber ergänzen.

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