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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Erhöht liegende Verkehrswege

Art. 19 VUV

Verkehrswege, die über dem Umgebungsniveau angeordnet sind, müssen mit Geländern (mehr dazu) oder Brüstungen gesichert sein, damit das Herunterstürzen von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen verhindert wird.

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