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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Türen und Tore in Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Türen und Tore müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass sie den Verkehrsfluss möglichst wenig behindern und sich gefahrlos benützen lassen.

Der Verkehrsfluss wird möglichst wenig behindert durch Türen und Tore,

  • die sich beim Annähern eines Verkehrsteilnehmers automatisch öffnen
  • die sich durch blosses Anstossen in die jeweilige Verkehrsrichtung öffnen lassen.

Damit Türen und Tore gefahrlos benützt werden können, sind die in den entsprechenden Regeln (siehe Ergänzung) enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.

Insbesondere ist zu gewährleisten:

  • dass Türen und Tore nicht abstürzen können
  • dass der Bewegungsbereich von Türen und Toren gut überblickbar ist
  • dass Pendel- und Schwenkflügeltüren entweder nur im Einbahnverkehr benützt werden müssen oder aber durchsichtig gestaltet sind, wobei Klarglasfüllungen mit einer Sichtmarkierung versehen sein müssen (mehr dazu)
  • dass Personen und Sachen durch selbsttätig öffnende und schliessende Türen und Tore nicht eingeklemmt werden
  • dass - auch bei handbetätigten Türen und Toren - keine gefährlichen Klemm- und Scherstellen vorhanden sind

Für Türen und Tore in Fluchtwegen gelten besondere Bestimmungen (mehr dazu).

Ergänzung: Türen und Tore in Verkehrswegen
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