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für Arbeitssicherheit EKAS
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Türen und Tore in Fluchtwegen

Art. 20 Abs. 3 VUV
Art. 10 ArGV 4

Zusätzlich zu den für alle Türen und Tore geltenden Bestimmungen (mehr dazu) müssen Türen und Tore in Fluchtwegen:

  • als solche erkannt
  • in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und
  • sicher benützt werden können

Für das ungehinderte Erfüllen der Fluchtwegfunktion muss nicht nur die Breite, sondern auch eine ausreichende Höhe des Ausgangs vorhanden ist. Damit die Gefahr des Anschlagens mit dem Kopf vermieden werden kann, ist aus Gründen der Körpermasse (Anthropometrie) eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m notwendig (mehr dazu).

Glaseinsätze in Türen können die Sicherheit verbessern, indem sie die Übersicht über die Fluchtwege verbessern. Es sind jedoch Sicherheitsgläser zu verwenden.

Ist ein Abschliessen von Türen in Fluchtwegen erforderlich, z.B. aus Gründen der Sicherheit, so eignen sich folgende Konstruktionen:

  • Schlösser, welche von innen mit einem Drücker und von aussen nur mit Schlüssel geöffnet, aber nicht abgeschlossen werden können
  • mechanische örtliche Verriegelungen, welche jederzeit ohne Schlüssel entriegelt werden können, z.B. Exit-Control
  • Panikverschluss

Die Türen können mit einer Türüberwachung gekoppelt sein (nur Alarmauslösung).

Ausnahmsweise dürfen Flügeltüren von Räumen mit geringer Grundfläche (nicht mehr als 50 m2 Grundfläche), in denen sich gleichzeitig nicht mehr als 20 Personen aufhalten und keine besondere Gefahr besteht (z.B. kleine Büros, kleine Abstell- und Lagerräume, kleine Garderoben), entgegen der Fluchtrichtung aufschwenken.

Die lichte Breite der Öffnung von Fluchttüren sollte, wenn immer möglich, mindestens betragen:

  • bei einflügeligen Türen in normalen Fluchtwegen 90 cm
  • bei zweiflügeligen Pendeltüren 65 cm je Flügel

Es können auch grössere Türbreiten erforderlich sein, z.B. bei einer Raumbelegung von mehr als 100 Personen. Diesbezüglich sind die schweizerischen Brandschutzvorschriften (siehe Ergänzung: VKF) zu beachten.

Weitere Informationen: Siehe Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, Art. 10 ArGV 4 Anhang

Ergänzung: Brandschutzvorschriften, Brandschutzrichtlinien
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