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Freie Höhe über Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Die freie Höhe über Verkehrswegen muss sich nach den eingesetzten Fahrzeugen und der Ladehöhe der Transportgüter richten. Es ist dafür zu sorgen, dass die notwendige freie Höhe bei Türen und Toren sowie gegenüber Einbauten (wie Kranbahnen und Podesten) gewährleistet bleibt. Für Personendurchgänge, u.a. Türen in Fluchtwegen, ist aus Gründen der Körpermasse (Anthropometrie) in der Regel eine lichte Höhe von min. 2 m notwendig (mehr dazu).

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