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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Vermeiden bzw. Markieren von Gefahrenstellen auf Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Verkehrswege dürfen keine gefährlichen Stolperstellen und Hindernisse aufweisen. Ausgleichsstufen auf Verkehrswegen sind zu vermeiden. Unvermeidbare Höhenunterschiede sollen durch Schrägrampen ausgeglichen werden (zulässige Neigung Rampenauffahrt (mehr dazu). Ausgleichsstufen dürfen jedenfalls nur an übersichtlichen Stellen vorhanden sein. Nicht vermeidbare Hindernisse in Verkehrswegen müssen durch geeignete Massnahmen gefahrlos gemacht werden.

Ergänzung: Vermeiden bzw. Markieren von Gefahrenstellen auf Verkehrswegen
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