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für Arbeitssicherheit EKAS
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Neigung der Rampenauffahrten

Art. 22 VUV

Die Neigung richtet sich nach der Art der verkehrenden Fahrzeuge und dem zu transportierenden Ladegut. Für Handbetrieb sollte die Neigung nicht mehr als 5% betragen. Bei Betrieb mit motorischen Fahrzeugen sollte eine Neigung von 10% nicht überschritten werden (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Rampenauffahrten
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