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Trennen des Personenverkehrs vom Fahrzeugverkehr

Art. 19 VUV

Die Verkehrswege für den Personenverkehr sollten, wenn immer möglich, von den Verkehrswegen für Fahrzeuge getrennt geführt werden. Insbesondere soll der Verkehr im Tür- und Torbereich getrennt sein.

Besondere Bestimmungen gelten für Gleisanlagen (mehr dazu).

Der Verkehr innerhalb des Betriebes richtet sich für nicht schienengebundene Fahrzeuge nach den Verkehrsregeln des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und für schienengebundene Fahrzeuge nach den betriebseigenen Rangiervorschriften (mehr dazu).

Insbesondere hat der Fahrzeugverkehr auf allen dem Personenverkehr zugänglichen Verkehrsflächen keinerlei Vortrittsrecht.

Ergänzung: Trennen des Personenverkehrs vom Fahrzeugverkehr
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