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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Rutschhemmende Böden von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Verkehrswege müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen oder mit einem rutschhemmenden Belag versehen sein (rauhe Oberfläche, Platten mit Nocken oder stegartigen Erhöhungen, gerillte Beläge usw.). Das gilt besonders für Verkehrswege mit Gefälle und solche im Freien. In Nassbetrieben sind die Verkehrswege abschüssig anzulegen, so dass Flüssigkeiten rasch abfliessen können (mehr dazu).

Ergänzung: Rutschhemmende Böden von Verkehrswegen
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