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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Transporte oberhalb von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Wenn Transporte oberhalb von Verkehrswegen ausgeführt werden (z.B. mit dem Kran, mit einer Stetigförderanlage), ist mit geeigneten Mitteln (z.B. durch eine Schutzbrücke, durch Führung des Transportgutes) zu verhindern, dass Personen durch herunterfallendes Transportgut gefährdet werden.

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