Unterbrechung von Verkehrswegen durch betriebliche Einrichtungen
Art. 19 VUV
Werden Verkehrswege durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen, beispielsweise durch Stetigförderanlagen, so sind sicher begehbare Übergänge anzubringen.
Art. 19 VUV
Werden Verkehrswege durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen, beispielsweise durch Stetigförderanlagen, so sind sicher begehbare Übergänge anzubringen.