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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwenden

Art. 32a Abs. 1 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 5.1

Damit Arbeitsmittel (mehr dazu) bestimmungsgemäss verwendet werden können, muss bekannt sein für welchen Zweck diese gebaut und unter welchen Bedingungen diese zu benützen sind. Die Angaben dazu finden sich in den Betriebsanleitungen (mehr dazu) der Arbeitsmittel. Die Betriebsanleitungen sind vom Hersteller des Arbeitsmittels zu erstellen und dem Verwender vor dem Einsetzen (mehr dazu) des Arbeitsmittels auszuhändigen.

Damit Arbeitnehmende die Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwenden können, müssen sie

  • die Betriebsanleitungen kennen
  • über die Restgefahren orientiert sein
  • das dem Arbeitsmittel zu Grunde gelegte Sicherheitskonzept namentlich für den Sonderbetrieb und die Instandhaltung kennen (mehr dazu)
  • über die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung informiert sein
  • periodisch instruiert/ausgebildet werden (mehr dazu)
  • periodisch überprüfen ob das Arbeitsmittel noch sicher ist (z.B. sind alle Schutzeinrichtungen angebracht und funktionstüchtig).

Zu einer sicheren Verwendung (mehr dazu) sind folgende Vorgaben einzuhalten (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Die Vorgaben der Betriebsanleitung sind einzuhalten.
  • Werkstücke und Werkstoffe sind sicher zuzuführen.
  • Werkstücke und Werkzeuge müssen eingespannt werden.
  • Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel auszuschalten.
  • Späne, Splitter oder Abfälle dürfen nicht mit der Hand entfernt werden.
  • Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
  • Wenn, in seltenen Fällen (höchstens einmal jährlich), aus fertigungstechnischen Gründen vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder ausser Wirksamkeit gesetzt werden müssen, sind möglichst gleichwertige Ersatzmassnahmen erforderlich:
    • Andere Schutzmassnahmen (mehr dazu) festlegen,
    • diese Schutzmassnahmen überwachen,
    • nur eigens beauftragte und befähigte Arbeitnehmende mit diesen Tätigkeiten beschäftigen.
    • Die Schutzeinrichtungen unmittelbar nach Beendigung der Arbeitsvorgänge wieder angebracht werden.
    • Die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist zu überprüfen und zu dokumentieren.
  • Wenn unter beweglichen oder angehobenen Arbeitsmitteln (oder Teilen von Arbeitsmitteln) gearbeitet werden muss, sind die Arbeitsmittel (oder Teile) gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.
  • Bei Beschädigungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, ist die Verwendung einzustellen (mehr dazu). Die Weiterverwendung ist erst nach Instandsetzung (und allenfalls einer Prüfung) zulässig.
  • Ausreichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes (mehr dazu)

Weitergehende Informationen siehe Ergänzung

Ergänzung: Bestimmungsgemäss verwenden
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