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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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5.1 Bestimmungsgemässe Verwendung (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 32a VUV Verwendung von Arbeitsmitteln

1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.

 

Art. 25 VUV Belastbarkeit

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.


Die Verwendungsmöglichkeiten und die Grenzen für den Einsatz und die Eignung eines Arbeitsmittels ergeben sich aus dem vom Hersteller zugrunde gelegten Sicherheitskonzept. Die erforderlichen Angaben dazu sind den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen des Herstellers zu entnehmen.
Die an Arbeitsmitteln angeschriebene Belastbarkeit darf bei der Verwendung nicht überschritten werden.
Die Arbeitsmittel sind nur so zu verwenden, wie es der Hersteller vorgesehen hat und wie es in der Konformitätserklärung und in den mitgelieferten Anleitungen beschrieben ist.

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