Arbeitsmittel einsetzen
Art. 24 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4
Das
- Einsetzen (einschliesslich Auswahl und Beschaffen) von
Maschinen , Anlagen, welche die Bestimmungen der MaschV Art. 2 Abs. 1 lit. b erfüllen (mehr dazu) - Verwenden von selbstgebauten Maschinen, Anlagen welche gemäss den entsprechenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gebaut sind (mehr dazu)
- Verwenden von „alten“ (vor dem 31. Dezember 1996 eingesetzt) Arbeitsmitteln, welche mindestens den VUV Art. 25-32 und 34 Abs. 2 entsprechen (mehr dazu)
- Einsetzen und Verwenden von Werkzeugen die nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sind (siehe Ergänzung)
- Einsetzen und Verwenden von
persönlichen Schutzausrüstungen , welche die Bestimmungen des PrSG Art. 4 und PrSV Art. 13 Abs. 2 erfüllen (mehr dazu) - Einsetzen und Verwenden von Gasgeräten, welche die Bestimmungen des PrSG Art. 4 und PrSV Art. 13 Abs. 1 erfüllen (siehe Ergänzung)
- Einsetzen und Verwenden von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen die der entsprechenden Verordnung (VGSEB) entsprechen (siehe Ergänzung)
- Einsetzen und Verwenden von Aufzügen, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung).
- Einsetzen und Verwenden von Druckgeräten, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung)
-
Einsetzen und Verwenden von Druckbehälter, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung)