Arbeitsmittel (vor dem 31.12.1996 erstmals eingesetzt)
Art. 24 Abs. 3 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4
Die vor dem 1.1.1997 erstmals eingesetzten Arbeitsmittel haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
- Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens und
- den Mindestanforderungen gemäss Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV.
Mögliches Vorgehen zur Verifizierung:
- Frage, ob das Arbeitsmittel noch dem Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens entspricht
—> Vergleich der Anleitungen (mehr dazu), Technischen Unterlagen mit dem Arbeitsmittel. - Feststellung der Abweichungen zwischen den Anforderungen der Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV und dem bestehenden Arbeitsmittel
—> Die Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV sind wie folgt erläutert: Arbeitsmittel und Lärm
Diese Verifizierung kann durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit erfolgen.
Nachrüsten (treffen von Sicherheitsmassnahmen) auf den geltenden Stand der Technik:
Die VUV kennt keine Übergangsfristen. Beim Festlegen und Umsetzen der Sicherheitsmassnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mehr dazu) gemäss Art. 82 UVG und der Beurteilung des