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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Arbeitsmittel (vor dem 31.12.1996 erstmals eingesetzt)

Art. 24 Abs. 3 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4

Die vor dem 1.1.1997 erstmals eingesetzten Arbeitsmittel haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

  • Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens und
  • den Mindestanforderungen gemäss Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV.

Mögliches Vorgehen zur Verifizierung:

  1. Frage, ob das Arbeitsmittel noch dem Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens entspricht
    —> Vergleich der Anleitungen (mehr dazu), Technischen Unterlagen mit dem Arbeitsmittel.
  2. Feststellung der Abweichungen zwischen den Anforderungen der Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV und dem bestehenden Arbeitsmittel
    —> Die Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV sind wie folgt erläutert: Arbeitsmittel und Lärm 

Diese Verifizierung kann durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit erfolgen.

Nachrüsten (treffen von Sicherheitsmassnahmen) auf den geltenden Stand der Technik:

Die VUV kennt keine Übergangsfristen. Beim Festlegen und Umsetzen der Sicherheitsmassnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mehr dazu) gemäss Art. 82 UVG und der Beurteilung des Risikos.

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