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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Anleitungen (Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen und Instandhaltungsanleitungen)

Art. 24 VUV

Zu jedem Arbeitsmittel gehören Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen) (siehe Ergänzung). Sie vermitteln dem Verwender des Arbeitsmittels Informationen über:

  • den sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel
  • die bestimmungsgemässe Verwendung
  • die nicht bestimmungsgemässe Verwendung
  • vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
  • die gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Arbeitsmittel
  • die Sicherheitsmassnahmen, die vom Erwerber des Arbeitsmittels zu treffen sind
  • die erforderliche Spezialausbildung
  • die Instandhaltung
  • die Ersatzteile der sicherheitsrelevanten Bauteile
  • die Zulässigkeit von Änderungen am Arbeitsmittel

Weitergehende Erläuterungen siehe unter Ergänzung

Ergänzung: Anforderungen zu Anleitungen
Ergänzung: Anforderungen zu Anleitungen
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