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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Den gegebenen Verhältnissen angemessen

Art. 82 Abs. 1 UVG

Dabei handelt es sich vorerst um die Konkretisierung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach eine Massnahme nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Angemessenheit bzw. die Verhältnismässigkeit gegeben sei, spielt gezwungenermassen das Ermessen eine beträchtliche Rolle. Man darf aber auch hier nicht nur auf die subjektive Meinung des Einzelnen abstellen, sondern muss nach objektiven Kriterien entscheiden. Es geht in jedem Falle darum, die Grösse der Gefahr einerseits und die Aufwendungen für die notwendigen Schutzmassnahmen anderseits gegeneinander abzuwägen. Je grösser die Gefahr ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind zumutbar. Kriterien welche den Umfang der Aufwendungen mitbeeinflussen, sind beispielsweise:

  • (fehlende) Kompetenzen der betroffenen Arbeitnehmer (Fachwissen, Entscheidungsbefugnisse)
  • mögliches unbeabsichtigtes Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer (z.B. Nachtschicht oder monotoner Arbeit)
  • vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung (Bequemlichkeit)

Den gegebenen Verhältnissen angemessen kann aber auch bedeuten, dass in einem Betrieb ein Schutzziel mit anderen Mitteln erreicht wird, als in einem andern Betrieb bei einem analogen Problem.

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