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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Einsetzen von Maschinen

Art. 24 Abs. 2 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4

In Bezug auf Maschinen erfüllt der Arbeitgeber die Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 insbesondere dann, wenn er Maschinen verwendet, welche den Anforderungen der MaschV entsprechen. Gemeint sind damit Maschinen, Anlagen die der Arbeitgeber nach dem 1.1.97 erworben hat und für deren Konformität der Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich ist. Entsprechend muss dem Arbeitgeber eine Konformitätserklärung vorliegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Arbeitsmittel unverändert einzusetzen. Verlangt er vom Inverkehrbringer Abstriche am Sicherheitskonzept der Maschine (z.B. Lieferung ohne Schutzeinrichtungen) erfüllen sowohl Arbeitgeber wie auch der Inverkehrbringer die Bestimmungen der MaschV bzw. der VUV nicht (siehe Ergänzung).

Verlangt der Arbeitgeber vom Inverkehrbringer Änderungen (beispielsweise für einen anderen vom Hersteller nicht vorgesehenen Verwendungszweck) ist das bestehende Sicherheitskonzept anzupassen und eine neue Konformitätserklärung auszustellen. Darüber hinaus hat der Inverkehrbringer die mit der Maschine gelieferte Betriebsanleitung der neuen Konfiguration entsprechend zu vervollständigen bzw. zu überarbeiten.

Ergänzung: Beschaffen von Arbeitsmitteln
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