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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Melden oder Beheben von festgestellten sicherheitstechnischen Mängeln

Art. 11 Abs. 2 VUV

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Meldung machen, wenn er feststellt,

  • dass eine Arbeit mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in sicherer Weise ausgeführt werden kann
  • dass Sicherheitseinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Mängel aufweisen oder für eine bestimmte Arbeit in der vorhandenen Form nicht verwendet werden können.

Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Befugnisse selbst und sofort dafür besorgt sein, dass Mängel in Bezug auf die Arbeitssicherheit behoben werden.

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