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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Arbeitsmittel aufstellen und integrieren

Art. 32a Abs. 2 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 5.2

Arbeitsmittel (mehr dazu) sind so aufzustellen, dass Arbeitnehmende für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hierfür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Arbeitnehmenden durch bewegte Teile des Arbeitsmittels selbst oder durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel in ihrer Umgebung nicht gefährdet werden.

Soweit nicht bereits in der Betriebsanleitung entsprechende Mindestabstände zwischen beweglichen Bauteilen von Arbeitsmitteln und festen oder beweglichen Bauteilen in ihrer Umgebung vorgesehen sind, müssen die Sicherheitsabstände entsprechend den Normen (mehr dazu), (siehe Ergänzung) eingehalten werden. Jedoch sind neben den minimalen Sicherheitsabständen auch die ergonomischen Grundsätze zur Aufstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln (mehr dazu ) einzuhalten.

Besondere Bestimmungen betreffend Aufstellen und integrieren:

  • Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung (mehr dazu)
  • Massnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen (mehr dazu)
  • Massnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung (mehr dazu)
  • Massnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen (Gase, Dämpfe, Rauch, Staub usw.) (mehr dazu)
  • Anschluss der zuzuführenden Energieträger
  • Anforderungen an die zu verwendenden Bearbeitungswerkzeuge
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (mehr dazu)
  • besondere Ausbildung der Benützer (mehr dazu)
  • besondere Anforderungen an die Benützer (mehr dazu)

Beim Integrieren der Arbeitsmittel in die Arbeitsumgebung können sich Anforderungen ergeben, z.B.

  • bezüglich Zugänge, Durchgänge (mehr dazu), Fluchtwege (mehr dazu)
  • Arbeitsplätze und Standorte, von denen aus Arbeiten ausgeführt werden müssen (im Normalbetrieb, im Sonderbetrieb und bei der Instandhaltung) (mehr dazu)
  • Zuführen von Material (Arbeitsgut wie Rohlinge, Fertigprodukte usw.) zum Arbeitsmittel bzw. des Arbeitsmittels zum Material) (Grundsatz, Zugänglichkeit)
  • Wegführen von Material (Arbeitsgut wie Rohlinge, Fertigprodukte usw.) vom Arbeitsmittel bzw. des Arbeitsmittels vom Material (GrundsatzZugänglichkeit)
  • Schnittstellen zu anderen Arbeitsmitteln (z.B. Produktionsmaschinen, Hebezeuge, Fördermittel, Industrieroboter usw.) (GrundsatzZugänglichkeit)
  • Beleuchtung des Arbeitsplatzes (mehr dazu)
  • Klimatisierung des Arbeitsplatzes (Luft, Temperatur usw.) (mehr dazu)
  • Lagerung und Verwendung gefährlicher Stoffe im Arbeitsbereich (mehr dazu)

Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, bewegliche Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen (mehr dazu) einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen. Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen durchzuführen.

Weitergehende Informationen zum Thema siehe Ergänzung.

Ergänzung: Bestimmungsgemäss verwenden
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