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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Technische Massnahmen zur Lärmminderung

Art. 34 Abs. 1 VUV

Massnahmen zur Lärmminderung an Gebäuden und Gebäudeteilen (siehe Ergänzung).
Solche Massnahmen sind in allen Räumen zu prüfen, in denen die Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz überschritten werden.

Raumakustische Massnahmen (z.B. eine schallabsorbierende Verkleidung der Decke) reduzieren die Schallausbreitung und damit die Halligkeit von Räumen. Damit sinkt die Lärmbelastung an den Arbeitsplätzen, die Belästigung durch Lärmquellen, die sich in einiger Distanz zum Arbeitsplatz einer Person befinden, kann erheblich reduziert werden, was wesentlich zur akustischen Arbeitsplatzqualität beiträgt.

Mit bauakustischen Massnahmen soll die akustische Trennung zwischen lauten und leisen Räumen realisiert werden. Möglichkeiten sind:

  • Gute Luftschalldämmung von Trennwänden, Türen, Decken und Fenstern
  • Gute Körperschalldämmung der Decken (z.B schwimmende Böden)

Massnahmen zur Lärmminderung an Arbeitsmitteln
Diese Massnahmen sind dort zu verwirklichen, wo Lärmquellen einzeln oder zusammen mit anderen am Arbeitsplatz eine Lärmbelastung über dem Grenzwert ergeben. Solche Massnahmen sind:

  • Schon bei der Gestaltung - also bei Entwurf und Konstruktion - die Möglichkeiten für eine Lärmminderung berücksichtigen (lärmarme Konstruktionen). Grundsatz: Glättung der Kraft/Zeitverläufe und somit Reduktion der Lärmspitzen.
  • Lärmintensive Aggregate und Maschinenbestandteile so einbauen, dass die Luftschallabstrahlung gering ist (z.B. durch den Einsatz einer wirksamen Kapselung) und die Körperschallübertragung minimal wird (Körperschall- und Schwingungsdämmung zwischen der Quelle und abstrahlenden Flächen einbauen). Allenfalls muss die ganze Maschine eingekapselt werden.
  • Durch einen systematischen Unterhalt muss verhindert werden, dass der Lärmpegel im Laufe der Zeit ansteigt. Abgenützte Teile (z.B. stumpfe Fräseblätter, Bohrer und andere Werkzeuge, Teile mit übermässigem Spiel, unwirksam gewordene Schalldämpfer, undichte Gehäuse) ersetzen oder in Stand stellen.
  • Die Betriebsbedingungen so festlegen, dass kein übermässiger Lärm entsteht (z.B. den Pressluftdruck beim Abblasen oder die Tourenzahl von Motoren entsprechend wählen). Normalerweise entwickelt eine Maschine oder Anlage dann den kleinsten Lärm, wenn sie in ihrem optimalen Arbeitspunkt betrieben wird.

Massnahmen zur Lärmminderung bei Arbeitsabläufen und Produktionsverfahren (siehe Ergänzung)
Im wesentlichen geht es hier um organisatorische Massnahmen. Beispiele:

  • Räumliche Trennung zwischen ruhigen und lauten Arbeitsbereichen (z.B. vom Maschinensaal getrennter Bankraum in einer Schreinerei, Trennung zwischen Stanzerei und Montage)
  • Zeitliche Trennung von ruhigen und lärmigen Arbeiten (z.B. Umbau eine Maschinenfundamentes mit Presslufthammer oder lärmige Testläufe und Revisionen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten durchführen)
  • Wahl lärmarmer Produktionsverfahren (z.B. Maschinen und Anlagen mit kleinen Drehzahlen aber grosser Wirkung, lärmarme Blaspistolen und Handwerkzeuge einsetzten, pressen statt schlagen, lärmarmer Materialumschlag durch Dämpfung der Prallflächen und Minimierung der Fallhöhen)
  • Verteilung des unvermeidlichen Lärms auf mehrere Personen (Reduktion der persönlichen Lärmbelastung).
Ergänzung: Lärmbekämpfung / Audiovisuelle Demomittel
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