5.2 Arbeitsmittel aufstellen und in die Arbeitsumgebung integrieren (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 32a VUV Verwendung von Arbeitsmitteln
2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
Art. 2 ArGV 3 Grundsatz
1 Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
b. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
d. die Arbeit geeignet organisiert wird.
Art. 23 ArGV 3 Allgemeine Anforderungen
Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung
Beim Aufstellen (Anordnen, Einbauen) von Arbeitsmitteln sind alle Massnahmen zu treffen, die gemäss Sicherheitskonzept des Herstellers notwendig sind. Diese Massnahmen sind in den Anleitungen des Herstellers beschrieben.
Solche Angaben können z.B. betreffen:
- Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung
- Massnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen
- Massnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung
- Massnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen (Gase, Dämpfe, Rauch, Staub usw.)
- bauseits anzubringende Schutzeinrichtungen
- Anschluss der zuzuführenden Energieträger
- bauseits anzubringende Sicherheitsabschalteinrichtungen
- Anforderungen an die zu verwendenden Bearbeitungswerkzeuge
- Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen
- besondere Ausbildung der Benützer
- besondere Anforderungen an die Benützer
Beim Integrieren der Arbeitsmittel in die Arbeitsumgebung können sich Anforderungen ergeben, z.B. bezüglich
- Zugänge, Durchgänge, Fluchtwege
- Arbeitsplätze und Standorte, von denen aus Arbeiten ausgeführt werden müssen (im Normalbetrieb, im Sonderbetrieb und bei der Instandhaltung)
- Zuführen von Material (Arbeitsgut wie Rohlinge, Fertigprodukte usw.) zum Arbeitsmittel bzw. des Arbeitsmittels zum Material
- Wegführen von Material (Arbeitsgut wie Rohlinge, Fertigprodukte usw.) vom Arbeitsmittel bzw. des Arbeitsmittels vom Material
- Schnittstellen zu anderen Arbeitsmitteln (z.B. Produktionsmaschinen, Hebezeuge, Fördermittel, Industrieroboter usw.)
- Beleuchtung des Arbeitsplatzes
- Klimatisierung des Arbeitsplatzes (Luft, Temperatur usw.)
- Lagerung und Verwendung gefährlicher Stoffe im Arbeitsbereich