Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit
Art. 82 Abs. 1, 2 UVG
Die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sind im Grundsatz in Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG festgeschrieben (siehe Ergänzung).
Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält keine direkte Verpflichtung des
Die Pflicht, den Arbeitnehmer vor
Die Pflicht des Arbeitgebers gilt aber nach Art. 82 Abs. 1 UVG nicht uneingeschränkt. Es wird vielmehr von ihm verlangt, dass er all jene Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten trifft, die
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nach der Erfahrung notwendig (mehr dazu),
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nach dem Stand der Technik anwendbar (mehr dazu) und
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den gegebenen Verhältnissen angemessen (mehr dazu) sind.
Der Arbeitgeber hat nicht allein für die Arbeitssicherheit zu sorgen. Vielmehr muss er nach Art. 82 Abs. 2 UVG auch die Arbeitnehmer zur Mitwirkung bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten heranziehen (mehr dazu).