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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Nach dem Stande der Technik anwendbar

Art. 82 Abs. 1 UVG

Der Stand der Technik ist im weitesten Sinne aufzufassen. Dem Fortschritt der Technik haben sich grundsätzlich auch die Schutzmassnahmen anzupassen. Wem die Kenntnisse über den anwendbaren Stand der Technik fehlen, der hat sich diese durch Information oder durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA; mehr dazu) zu beschaffen.

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