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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Beizug des Arbeitnehmers

Art. 82 Abs. 2 UVG

Der Arbeitgeber kann die Arbeitssicherheit nicht alleine gewährleisten. Vielmehr ist er auf die Unterstützung der Arbeitnehmer und oft auch auf deren Fachkenntnisse angewiesen. Zur erfolgreichen Erfüllung dieser Gemeinschaftsaufgabe hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. Auch soll damit das Interesse der Arbeitnehmer für die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes geweckt werden.

Gegenstück zu dieser Beizugspflicht ist einerseits das Mitspracherecht der Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Anhörung der Arbeitnehmer). Anderseits sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der AS-Vorschriften zu unterstützen (mehr dazu).

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