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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsätzliche Pflichten des Arbeitnehmers zur Wahrung der Arbeitssicherheit

Art. 82 Abs. 3 UVG
Art. 11 VUV

Die Pflichten des Arbeitnehmers in Bezug auf die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sind im Grundsatz in Art. 82 Abs. 3 UVG festgehalten (siehe Ergänzung).

Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu unterstützen. Er muss insbesondere persönliche Schutzausrüstungen (PSA) benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Er hat insbesondere drei Pflichten:

  • er muss seine Arbeit in sicherer Weise ausführen (mehr dazu)
  • er muss festgestellte sicherheitstechnische Mängel melden (mehr dazu)
  • er muss sich persönlich in einem Zustand halten, der ihm die sichere Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben erlaubt (mehr dazu)
Ergänzung: Grundsätzliche Pflichten des Arbeitnehmers zur Wahrung der Arbeitssicherheit
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