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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Persönliche Arbeitsbereitschaft

Art. 11 Abs. 3 VUV

Der Arbeitnehmer darf sich oder andere Arbeitnehmer nicht einer durch seinen persönlichen Zustand verursachten Gefahr aussetzen. Das gilt sowohl für den Genuss von Alkohol und andern berauschenden Mitteln als auch für die ihm bekannten gesundheitlichen Störungen, welche eine Gefahr ergeben könnten (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Alkohol, Suchtmittel, Drogen, Medikamente
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