Pflichten des Arbeitgebers im ArG
Ähnlich wie Art. 82 Abs. 1 und 2 des UVG die Pflichten des
Der Gesundheitsschutz nach ArG geht in Bezug auf die Wahrung der Gesundheit weiter als das UVG: Er verlangt, dass nicht nur die im UVG definierten Berufskrankheiten, sondern jede Gesundheitsbeeinträchtigung vermieden werden muss. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass
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ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen vorhanden sind
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die Gesundheit nicht durch schädliche oder belästigende physikalische, chemische oder biologische Einflüsse beeinträchtigt wird
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eine übermässig starke oder allzu einseitige Belastung vermieden wird
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die Arbeit geeignet organisiert wird.
Bei gewissen Formen von Nachtarbeit oder bei besonders gefährdeten Personen, die Nachtarbeit leisten, ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch bzw. es besteht ein Anspruch auf eine medizinische Untersuchung.
Ausserdem ist auch die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden zu wahren. Die allgemeinen Grundsätze des ArG über den Gesundheitsschutz sind in der Verordnung 3 zum ArG (ArGV 3) anhand von bestimmten im Betrieb zu treffenden Massnahmen näher umschrieben. So enthält diese Verordnung insbesondere Vorschriften über Licht, Raumklima, Lüftung, Nichtraucherschutz, Lärm und Erschütterungen, Arbeitsgestaltung und