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für Arbeitssicherheit EKAS
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Pflichten des Arbeitgebers im ArG

Art. 6 ArG
Art. 2 - 9 ArGV 3

Ähnlich wie Art. 82 Abs. 1 und 2 des UVG die Pflichten des Arbeitgebers bei der Berufsunfall- und Berufskrankheitenverhütung regelt, ordnet Art. 6 ArG dessen Pflichten mit praktisch dem gleichen Wortlaut für den Bereich des Gesundheitsschutzes : Das ArG verpflichtet den Arbeitgeber, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ArG). Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 , Abs. 2 ArG). Er hat dabei die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ArG).

Der Gesundheitsschutz nach ArG geht in Bezug auf die Wahrung der Gesundheit weiter als das UVG: Er verlangt, dass nicht nur die im UVG definierten Berufskrankheiten, sondern jede Gesundheitsbeeinträchtigung vermieden werden muss. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass

  • ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen vorhanden sind
  • die Gesundheit nicht durch schädliche oder belästigende physikalische, chemische oder biologische Einflüsse beeinträchtigt wird
  • eine übermässig starke oder allzu einseitige Belastung vermieden wird
  • die Arbeit geeignet organisiert wird.

Bei gewissen Formen von Nachtarbeit oder bei besonders gefährdeten Personen, die Nachtarbeit leisten, ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch bzw. es besteht ein Anspruch auf eine medizinische Untersuchung.

Ausserdem ist auch die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden zu wahren. Die allgemeinen Grundsätze des ArG über den Gesundheitsschutz sind in der Verordnung 3 zum ArG (ArGV 3) anhand von bestimmten im Betrieb zu treffenden Massnahmen näher umschrieben. So enthält diese Verordnung insbesondere Vorschriften über Licht, Raumklima, Lüftung, Nichtraucherschutz, Lärm und Erschütterungen, Arbeitsgestaltung und Ergonomie , Lasten, Überwachung der Arbeitnehmenden, persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Garderoben, Waschanlagen und Toiletten sowie Erste Hilfe. Die Bestimmungen der ArGV 3 werden in der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz erläutert.

Ergänzung: Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
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