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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Zuständigkeit der Suva für besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Berufsunfallgefahren

Art. 49 Abs. 3 VUV

Arbeitnehmer können wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens bei sonst üblichen Tätigkeiten einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sein (mehr dazu , mehr dazu , mehr dazu). Wer - sei es das für den betreffenden Betrieb zuständige Durchführungsorgan , der zuständige Versicherer oder der Arbeitgeber - eine solche individuelle Gefährdung vermutet, ist verpflichtet, dies der Suva zu melden. Diese ist für die erforderlichen Vorsorgemassnahmen zuständig.

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