Art. 49 Abs. 3 VUV
Arbeitnehmer können wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens bei sonst üblichen Tätigkeiten einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sein (mehr dazu , mehr dazu , mehr dazu). Wer - sei es das für den betreffenden Betrieb zuständige Durchführungsorgan , der zuständige Versicherer oder der Arbeitgeber - eine solche individuelle Gefährdung vermutet, ist verpflichtet, dies der Suva zu melden. Diese ist für die erforderlichen Vorsorgemassnahmen zuständig.