Individuelle Gefährdung durch Berufsunfälle
Art. 79 VUV
Gewisse Tätigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Organismus. Bestimmte Störungen der Körperfunktionen können bei diesen Tätigkeiten Unfälle auslösen. Gründe für eine Nichteignungsverfügung können vor allem folgende Funktionsstörungen sein:
Sehstörungen
Erhebliche Störungen der Sehschärfe, des Farbensinnes, des räumlichen Sehens oder des Gesichtsfeldes (bei Arbeiten, bei denen eine nahende
Gehörstörungen
Erhebliche Schwerhörigkeit (bei Arbeiten, bei denen das Nahen einer Gefahr akustisch erkannt werden muss).
Gleichgewichtsstörungen
Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfälle (bei Arbeiten mit Absturzgefahr oder bei Gefahr in laufende Maschinen, Flüssigkeiten oder elektrische Anlagen zu stürzen).
Störungen des Nervensystems
Anfallsweise Störungen des Bewusstseins einschliesslich epileptischer Anfälle (bei Arbeiten mit Absturzgefahr oder bei Gefahr in laufende Maschinen, Flüssigkeiten oder elektrische Anlagen zu stürzen).
Störungen des Bewegungsapparates
Lähmungen, Muskelschwächen oder andere Störungen, vor allem im Bereich der Beine (wenn bei Gefahr eine rasche Flucht möglich sein muss).
Störungen der Atmungsorgane
Atemnot bei körperlicher Anstrengung (wenn bei Gefahr eine rasche Flucht möglich sein muss).
Störungen der Kreislauforgane
Atemnot bei Anstrengung oder Angina pectoris (wenn bei Gefahr eine rasche Flucht möglich sein muss). Bewusstseinsstörungen durch Kreislauforganstörungen (bei Arbeiten mit Absturzgefahr, oder bei Gefahr in laufende Maschinen, Flüssigkeiten, elektrische Anlagen zu stürzen).
Störungen bei Stoffwechselkrankheiten
Anfallsweise Blutunterzuckerung oder anfallsweise Lähmung (bei Arbeiten mit Absturzgefahr oder bei Gefahr in laufende Maschinen, Flüssigkeiten, elektrische Anlagen zu stürzen).