Verhütung von Unfallgefahren, welche in der Person des Arbeitnehmers liegen
Art. 70 VUV
Arbeitnehmer, welche wegen einer Krankheit oder wegen Unfallfolgen bei bestimmten Arbeiten einer vermehrten Unfallgefahr ausgesetzt sind, können von derartigen Arbeiten ausgeschlossen werden (Beispiele vgl. mehr dazu). Um unfallgefährdete Arbeitnehmer von besonders unfallgefährdenden Arbeiten fernzuhalten, können sie den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellt werden. Betreffend der Meldung von Arbeitnehmern, die wegen Krankheit und Unfallfolgen in erhöhtem Masse unfallgefährdet sind, sei auf die Meldepflicht in Art. 79 VUV (mehr dazu) verwiesen. Wird ein Arbeitnehmer gemeldet, so wird in solchen Fällen für den persönlich gefährdeten Arbeitnehmer eine Unterstellungsverfügung erlassen, sofern dieser für bedingt geeignet oder ungeeignet erklärt werden muss.