Grundsätzliches zur Meldepflicht im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 79 VUV
Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellt ist (mehr dazu), hat die Suva Kenntnis vom Ergebnis der Untersuchung bei den Arbeitnehmern.
Arbeitnehmende eines nicht der arbeitmedizinischen Vorsorge unterstellten Betriebes oder Betriebsteils müssen, wenn ihre Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit fraglich scheint, der Suva gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind:
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die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit
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die Versicherer
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der Arbeitgeber
Aufgrund der Meldung prüft die Suva, ob der betreffende Arbeitnehmende geeignet , nicht geeignet oder bedingt geeignet ist, und erlässt die notwendigen Verfügungen.