back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

Grundsätzliches zur Meldepflicht im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 79 VUV

Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellt ist (mehr dazu), hat die Suva Kenntnis vom Ergebnis der Untersuchung bei den Arbeitnehmern.

Arbeitnehmende eines nicht der arbeitmedizinischen Vorsorge unterstellten Betriebes oder Betriebsteils müssen, wenn ihre Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit fraglich scheint, der Suva gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind:

  • die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit
  • die Versicherer
  • der Arbeitgeber

Aufgrund der Meldung prüft die Suva, ob der betreffende Arbeitnehmende geeignet , nicht geeignet oder bedingt geeignet ist, und erlässt die notwendigen Verfügungen.

Zurück zum Anfang