Nichteignung im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 78 VUV
Die Suva kann einen Arbeitnehmer von ihn gefährdenden Arbeiten befristet, unbefristet oder dauernd ausschliessen, d.h. Nichteignung verfügen, wenn die arbeitsmedizinischen Untersuchungen ergeben haben, dass er bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit erheblich selbstgefährdet wäre. Ein solcher Entscheid wird dem Arbeitnehmer, mit Kopie an den Arbeitgeber, in Verfügungsform eröffnet.