back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Auftrag des Durchführungsorgans

Art. 60 VUV

Art. 27  Abs. 1 ATSG

Die Tätigkeit der Durchführungsorgane beginnt mit der Beratung (mehr dazu) der unmittelbar Betroffenen. Erstes Ziel muss sein, bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Sinn für Sicherheit zu wecken und zu schärfen. Sie sollen motiviert werden, sich sicher zu verhalten und sichere Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge zu schaffen.

Die Durchführungsorgane sind zu dieser Beratung verpflichtet. Der Arbeitgeber seinerseits ist berechtigt, sie zu verlangen. Verlangt ein Arbeitgeber Rat, so muss das Durchführungsorgan nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen. Wo dem Durchführungsorgan das sachbezogene Wissen fehlt, hat es darauf hinzuweisen, wo fachmännischer Rat eingeholt werden kann.

Beratung kann allgemeine Information (mehr dazu) oder individuelle Beratung (mehr dazu) sein.

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