Auftrag des Durchführungsorgans
Art. 60 VUV
Art. 27 Abs. 1 ATSG
Die Tätigkeit der
Die Durchführungsorgane sind zu dieser Beratung verpflichtet. Der Arbeitgeber seinerseits ist berechtigt, sie zu verlangen. Verlangt ein Arbeitgeber Rat, so muss das Durchführungsorgan nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen. Wo dem Durchführungsorgan das sachbezogene Wissen fehlt, hat es darauf hinzuweisen, wo fachmännischer Rat eingeholt werden kann.
Beratung kann allgemeine Information (mehr dazu) oder individuelle Beratung (mehr dazu) sein.