Individuelle Beratung
Art. 60 VUV
Die
Diese Beratung erfolgt in zweckmässiger Weise durch
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Zustellen der für den einzelnen Betrieb geltenden Bestimmungen bei Betriebseröffnung,
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Bekanntmachen neuer Erkenntnisse, welche für den einzelnen Betrieb Bedeutung haben,
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Besprechen von konkreten Arbeitssicherheitsproblemen für die der Betrieb Beratung wünscht,
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Aufklären, wenn die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wird.