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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Individuelle Beratung

Art. 60 VUV

Die Durchführungsorgane müssen den einzelnen Betrieb über die in seinem Arbeitsbereich geltenden Bestimmungen (Vorschriften, Regeln, Weisungen) orientieren. Sie müssen ihn darüber hinaus beraten, wenn sich spezielle, in der Art des betreffenden Betriebes oder seiner Arbeitsvorgänge liegende Probleme der Arbeitssicherheit ergeben.

Diese Beratung erfolgt in zweckmässiger Weise durch

  • Zustellen der für den einzelnen Betrieb geltenden Bestimmungen bei Betriebseröffnung,
  • Bekanntmachen neuer Erkenntnisse, welche für den einzelnen Betrieb Bedeutung haben,
  • Besprechen von konkreten Arbeitssicherheitsproblemen für die der Betrieb Beratung wünscht,
  • Aufklären, wenn die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wird.
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