Allgemeine Information
Art. 60 VUV
Die
Diese Information erfolgt in zweckmässiger Weise durch
- Veröffentlichen geltender Bestimmungen (Vorschriften, Regeln),
- Bekanntmachen neuer Erkenntnisse,
- Durchführen gesamtschweizerischer Informations- und Instruktionsprogramme (Art. 53 lit. b VUV),
- Orientieren über Gefahrenschwerpunkte.