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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Allgemeine Information

Art. 60 VUV

Die Durchführungsorgane müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die allgemeine Erfahrung bezüglich der Gefahren , über die sich daraus ergebenden Schutzziele und über allgemein anwendbare Schutzmassnahmen informieren.

Diese Information erfolgt in zweckmässiger Weise durch

  • Veröffentlichen geltender Bestimmungen (Vorschriften, Regeln),
  • Bekanntmachen neuer Erkenntnisse,
  • Durchführen gesamtschweizerischer Informations- und Instruktionsprogramme (Art. 53 lit. b VUV),
  • Orientieren über Gefahrenschwerpunkte.
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