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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Gestalten von Abschrankungen und Geländern

Art. 21 VUV
Beim Gestalten von Abschrankungen und Geländern soll beachtet werden, dass
  • diese der zu erwartenden Belastung standhalten (mehr dazu)
  • ihre Höhe (mehr dazu) und Form (mehr dazu) einen Absturz verhindern
  • in besonderen Fällen geeignete Einrichtungen gebaut werden (mehr dazu)
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