Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Gestalten von Abschrankungen und Geländern
Art.
21
VUV
Beim Gestalten von Abschrankungen und Geländern soll beachtet werden, dass
diese der zu erwartenden Belastung standhalten (
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)
ihre Höhe (
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) und Form (
mehr dazu
) einen Absturz verhindern
in besonderen Fällen geeignete Einrichtungen gebaut werden (
mehr dazu
)
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