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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Form von Abschrankungen und Geländern

Art. 21 VUV

Als Abschrankung können Mauern, Wände, Brüstungen, vollwandige oder vergitterte Konstruktionsteile, aber auch Teile von Maschinen und Anlagen, Lagergestelle, entsprechend gegen Umkippen und Verrutschen gesicherte Werkzeugschränke und dergleichen dienen. Geländer sind so auszuführen, dass Personen und Sachen nicht hindurchfallen können.
Im industriellen und gewerblichen Bereich genügt in der Regel ein Geländer mit Handlauf und mindestens einer Zwischenleiste (Knieholm). Der Abstand des Knieholms zum Handlauf und zur Oberkante der Fussleiste darf max. 50 cm betragen. Es muss am Boden durch eine mindestens 10 cm hohe Fussleiste (Bordleiste) ergänzt werden, wenn Sachen über dem Boden abrollen oder abrutschen oder Personen ausrutschen könnten(z.B. bei Geländern im Freien, über anderen Arbeitsplätzen oder entlang von tieferliegenden Geh- und Verkehrswegen). Die Ausführung und Form von Absturzsicherungen auf Baustellen ist in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 20-29 geregelt (siehe Ergänzung: Temporäre Abschrankungen).

In öffentlichen Bereichen, sind Geländer eng zu unterteilen, z.B. durch senkrechte Stäbe mit Zwischenräumen von höchstens 12 cm (siehe Ergänzung: Geländer). Die Norm SIA 358 ist hier massgebend.

Ergänzung: Temporäre Abschrankungen bzw. Absturzsicherungen
Ergänzung: Geländer
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